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Kindererziehungszeiten beantragen: So bekommst du die Rentenpunkte

Kindererziehung zählt für die gesetzliche Rente. Nur stehen die entsprechenden Zeiten nicht automatisch auf dem Rentenkonto.

Es lohnt sich definitiv, die Kindererziehungszeiten zu beantragen, denn es geht um beachtliche Beträge. Für ein ab 1992 geborenes Kind können bis zu drei Jahre angerechnet werden. Nach dem aktuellen Rentenwert entspricht das bis zu 127,56 Euro mehr Bruttorente im Monat. Bei zwei Kindern sind es bis zu 255,12 Euro, bei drei Kindern bis zu 382,68 Euro. Voraussetzung ist aber, dass die Kindererziehungszeiten registriert werden.

Schritt eins ist also, zu prüfen, ob die Zeiten im eigenen Rentenkonto erfasst sind. Denn die Geburt eines Kindes allein reicht dafür nicht aus. Aber keine Sorge: Wer die Kindererziehungszeiten noch nicht registrieren lassen hat, kann das auch Jahre später nachholen.

Warum werden die Rentenpunkte nicht nach der Geburt schon zugeordnet?

Die Rentenversicherung weiß zwar, dass ein Kind geboren wurde, aber nicht automatisch, wer es tatsächlich überwiegend erzogen hat und wem die Zeiten deshalb zugerechnet werden sollen. Auch besondere Konstellationen, etwa Erziehungszeiten im Ausland oder eine Aufteilung zwischen den Eltern, lassen sich nicht allein aus den Meldedaten ableiten.

Deshalb kann es passieren, dass Kindererziehungszeiten im Rentenkonto fehlen oder falsch zugeordnet sind. Das lässt sich korrigieren. 

Wenn du nicht mehr weißt, ob die Kindererziehungszeiten schon erfasst wurden

Vielleicht liegt die Geburt viele Jahre zurück und du kannst dich schlicht nicht mehr erinnern, ob du die Kindererziehungszeiten damals gemeldet hast. Oder dein Rentenkonto wurde irgendwann schon einmal geklärt, etwa im Zuge einer Kontenklärung oder eines Scheidungsverfahrens.
Dann hilft der Versicherungsverlauf. Er zeigt, welche Zeiten die Deutsche Rentenversicherung bereits in deinem Versicherungskonto gespeichert hat. Sind Kindererziehungszeiten dort aufgeführt, musst du sie nicht noch einmal beantragen. Einmal erfasste Zeiten werden später automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Wenn du dagegen sicher weißt, dass du Kindererziehungszeiten noch nie beantragt oder feststellen lassen hast, kannst du direkt zum V0800 gehen.
Einen aktuellen Versicherungsverlauf kannst du kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Dafür brauchst du deine Rentenversicherungsnummer sowie persönliche Angaben und deine Anschrift. Ein Kundenkonto ist nicht erforderlich, das Dokument wird per Post geschickt. Wer das Kundenportal der Rentenversicherung nutzt, kann dort auch online auf das eigene Versicherungskonto und hinterlegte Dokumente zugreifen.

Im Versicherungsverlauf sind für Eltern vor allem zwei Einträge interessant: Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Fehlen sie, werden sie über den V0800 festgestellt.

Kindererziehungszeiten beantragen: Das musst du im Formular ausfüllen

Mit dem Antrag wird geklärt, für welches Kind Erziehungszeiten anzurechnen sind und wem sie zugeordnet werden. Dabei geht es nicht nur um das Geburtsdatum. Abgefragt werden unter anderem die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse und mögliche Besonderheiten. Bei der Erziehung eines eigenen leiblichen Kindes genügt als Nachweis für die Erziehung in der Regel die Erklärung im Antrag. Für die Geburt beziehungsweise das Kindschaftsverhältnis können je nach Fall entsprechende Nachweise erforderlich sein.

Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten. Bei solchen Konstellationen braucht die Rentenversicherung entsprechend weitere Angaben.
Der V0800 kann einzeln gestellt werden. Er ist aber auch Teil einer Kontenklärung, wenn im Versicherungsverlauf noch andere Abschnitte fehlen oder ungeklärt sind.

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Muss ich Kindererziehungszeiten direkt nach der Geburt beantragen?

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können auch später noch festgestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht verfallen und grundsätzlich sogar noch im Zusammenhang mit dem späteren Rentenantrag beantragt werden können.

Im Regelfall reicht es laut Deutscher Rentenversicherung sogar aus, den Antrag zu stellen, wenn das Kind zehn Jahre alt geworden ist. Bei einem Riester-Vertrag kann eine frühere Feststellung sinnvoll beziehungsweise erforderlich sein, weil Kindererziehungszeiten für die Förderberechtigung eine Rolle spielen können.

Eine ganz andere Frist gilt allerdings, wenn Eltern bestimmen möchten, wem die Kindererziehungszeit zugerechnet wird.

Wer bekommt die Kindererziehungszeiten: Mutter oder Vater?

Im Antrag auf Kindererziehungszeiten wird angegeben, wer das Kind erzogen hat. Haben beide Eltern gemeinsam erzogen, muss zusätzlich geklärt werden, wem die Zeit rentenrechtlich zugerechnet werden soll. Haben beide Eltern das Kind gemeinsam erzogen und lässt sich nicht feststellen, dass einer von ihnen die Erziehung überwiegend übernommen hat, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Das heißt allerdings nicht, dass die Rentenpunkte automatisch auf ihrem Rentenkonto gespeichert werden. Die Kindererziehungszeiten müssen zunächst bei der Rentenversicherung festgestellt werden. Soll die Kindererziehungszeit bei gemeinsamer Erziehung abweichend von dieser gesetzlichen Zuordnung dem Vater zugerechnet werden, müssen beide Eltern das ausdrücklich erklären. Dafür gibt es das Formular V0820. Die Erklärung kann grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend gelten. Hat der Vater das Kind dagegen tatsächlich überwiegend erzogen, braucht es diese gemeinsame Erklärung nicht. Dann kann er die Zeiten aufgrund der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse für sich feststellen lassen.

Wie viele Rentenpunkte gibt es für Kindererziehung?

Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, erkennt die gesetzliche Rentenversicherung bis zu 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit an. Sie beginnen grundsätzlich im Monat nach der Geburt.

Während dieser Zeit wird der erziehende Elternteil rentenrechtlich ungefähr so gestellt, als hätte er das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient. Ein volles Jahr Kindererziehungszeit entspricht damit ungefähr einem Entgeltpunkt.

Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert. Drei Jahre Kindererziehungszeit entsprechen nach dem aktuellen Rentenwert damit rund 127,56 Euro Bruttorente pro Monat.
Die 127,56 Euro sind allerdings keine auf Dauer festgeschriebene Summe. Der Rentenwert verändert sich mit den Rentenanpassungen. Entscheidend ist deshalb vor allem, wie viele Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben werden.

Auch wer während der Kindererziehung arbeitet, verliert die Erziehungszeiten nicht. Entgeltpunkte aus dem eigenen Arbeitsverdienst und aus der Kindererziehung können grundsätzlich nebeneinander angerechnet werden. Nach oben begrenzt das Rentenrecht allerdings die insgesamt erreichbaren Entgeltpunkte.

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Was ändert sich mit der Mütterrente III?

Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden 2026 noch höchstens 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht zweieinhalb Jahren.

Ab dem 1. Januar 2027 wird dieser Unterschied abgeschafft. Mit der Mütterrente III erhalten auch Eltern vor 1992 geborener Kinder bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit. Das sind sechs Monate beziehungsweise bis zu ein halber Entgeltpunkt mehr pro Kind.

Nach dem heutigen Rentenwert entspräche dieser zusätzliche halbe Entgeltpunkt 21,26 Euro mehr Bruttorente im Monat.
Die Regelung gilt zwar ab Januar 2027, technisch kann die Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge aber erst 2028 auszahlen. Ansprüche für 2027 gehen dadurch nicht verloren, sondern werden rückwirkend berücksichtigt.
Wer seine Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto hat, muss wegen der Mütterrente III grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen. Die Umsetzung soll für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner ohne gesonderten Antrag erfolgen. Wer die ursprünglichen Kindererziehungszeiten bislang überhaupt nicht hat feststellen lassen, bleibt beim normalen Verfahren über den V0800.

Was gilt bei zwei oder mehr Kindern?

Bei Kindern, die kurz hintereinander geboren werden, gehen überlappende Kindererziehungszeiten nicht verloren.
Ein Beispiel: Für das erste Kind läuft noch Kindererziehungszeit, als das zweite geboren wird. Ab dem Folgemonat beginnt die Kindererziehungszeit für das zweite Kind. Die noch nicht verbrauchten Monate des ersten Kindes werden anschließend angehängt. Auf diese Weise kann sich der Gesamtzeitraum verlängern. Auch bei Mehrlingsgeburten wird berücksichtigt, dass für jedes Kind ein eigener Anspruch auf Kindererziehungszeit besteht.

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