Leuchtschrift "Taxes": Vorab-Steuer auf ETFs und Fonds: Was jetzt zu tun ist
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Vorabpauschale 2026 auf ETFs und Fonds: Das musst du jetzt tun

Wer in Aktien-ETFs oder Fonds investiert, muss im Januar 2026 eine Vorabpauschale auf Kursgewinne zahlen - wenn die Anlage im Jahresverlauf im Wert gestiegen ist.

Steuerregelung Vorab-Pauschale auf ETFs und Fonds

Das Wichtigste vorab:

  • Dein ETF oder Fonds hat 2025 Gewinn gemacht? Dann fällt im Januar 2026 eine Vorab-Pauschale an!
  • Zunächst ist das ein fiktiver Ertrag, den man besteuern muss. Berechnet wird er auf Grundlage des Basiszins, den das Bundesfinanzministerium festgelegt hat.
  • Was du jetzt tun musst? Entweder einen Freistellungsauftrag einrichten oder das Geld für die Steuer im Verrechnungskonto hinterlegen, denn der Depotanbieter zieht die Steuer automatisch ab.

Die Vorab-Steuer gilt für alle ETFs und Fonds, die du in deinem Depot hast!

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Warum fällt die Steuer im Januar 2026 an?

Dass es eine Vorab-Steuer auf ETFS und Fonds geben wird, steht schon seit 2019 fest. Im Januar 2024 fiel erstmalig die Vorab-Steuer an, die seitdem als Pauschale erhoben wird. Ganz egal, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen ETF, einen physisch oder synthetisch replizierenden ETF handelt.

Die Vorab-Steuer wird aufgrund des Basiszins berechnet. Der wird vom Bundesfinanzministerium festgelegt.

Für 2025 hat das Bundesfinanzministerium den Basiszins auf 2,53 % festgelegt. Im Vergleich: Für das Jahr 2024 lag er bei 2,29 %, d.h. im Januar 2026 wird dir also voraussichtlich eine höhere Vorabpauschale und damit eine etwas höhere Vorab-Steuer abgezogen als im Januar 2025, sofern dein Fondsvermögen unverändert ist und nicht durch Ausschüttungen oder den Freistellungsauftrag neutralisiert wird.

Gilt das auch für ETFs und Fonds, die Minus machen? Nein, du sollst schließlich nicht doppelt bestraft werden. Performt dein ETF oder Fonds schlecht und fährt keine Gewinne ein, musst du die Vorab-Steuer auch nicht zahlen.

Keine Angst, sollte dir jetzt der Gedanke kommen: Ich bekomme ja gar keinen Gewinn, solange ich meine Anlagen nicht verkaufe, und muss jetzt aber etwas zahlen? Für die meisten Anleger:innen ist der Betrag ziemlich niedrig. Meist ist das über den Freibetrag von 1000 Euro pro Person abgedeckt. Im Januar wird nun die Steuer vom Verrechnungskonto direkt im Depot abgezogen. Das passiert automatisch. Was kannst du tun?

  1. Freistellungsauftrag  auf das Konto einrichten und den Sparerpauschbetrag (Einzelpersonen 1000 Euro) nutzen
    oder
  2. Geld aufs Verrechnungskonto legen, damit die Steuer eingezogen werden kann.

Wie du clever vorgehst, wenn du Aktien verkaufen willst, verraten wir dir in unserem Artikel „Wie läuft die Entnahmephase ab?“ Außerdem erklären wir dir noch einmal genau, wie du ein ETF-Portfolio aufbauen kannst.

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Wie wird die Vorabpauschale jetzt genau berechnet?

Wenn deine Fonds oder ETFs sich 2025 positiv entwickelt haben, wird zunächst einmal die zu versteuernde Summe berechnet, dabei gilt:
    • Bei Aktien-ETFs und Aktien-Fonds sind 30% aller Erträge steuerfrei.
    • Bei Mischfonds sind es 15%.
    • Bei Immobilienfonds 60 % bzw. 80 % bei Auslandsimmobilien
Die Höhe der Vorabpauschale ist maximal das Ergebnis des sogenannten Basisertrages. Der Basisertrag errechnet sich aus dem von der Bundesbank veröffentlichten Basiszins, der mit dem Faktor 0,7 und dem Wert der Fondsanteile multipliziert wird. So lautet die Formel für die Ermittlung der steuerpflichtigen Vorabpauschale: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinssatzes laut Bundesbank = Basisertrag, abzüglich etwaiger Ausschüttungen = Vorabpauschale Das Portal finanzfluss hat einen Vorab-Steuer-Rechner entwickelt, in den du ganz bequem deine Beträge eingeben kannst und der dir sofort deine Vorabpauschale ausrechnet. Extra-Tipp: Du willst lieber den Freistellungsauftrag nutzen und bist unsicher, wie viel Geld du auf deinem Verrechnungskonto hinterlegen sollst? Als grober Richtwert reichen bei Aktien-ETFs etwa 70–80 € Freistellungsauftrag je 10.000 € Fondsvermögen. Ist dir das zu kompliziert mit den Freistellungsaufträgen, hinterlegst du auf deinem Verrechnungskonto einfach diese Summe und gibst bei der Steuererklärung später deine Gewinne an, die dann über den Freibetrag mit deiner Einkommenssteuer berechnet und abgeglichen wird.

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© Marcus Witte

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