Warum Abfindungen freiwillig gezahlt werden
Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das Kündigungsschutzgesetz verpflichten Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Abfindung. Das Arbeitsrecht zielt primär auf Bestandsschutz, nicht auf finanzielle Kompensation. Abfindungen entstehen daher meist außergerichtlich oder im Rahmen eines Vergleichs.
Der Anreiz für Arbeitgeber liegt im Prozessrisiko: Kündigungsschutzklagen sind für Unternehmen teuer, zeitaufwendig und unsicher. Verlieren sie vor Gericht, drohen Annahmeverzugslohn (Vergütung, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie eine unwirksame Kündigung ausgesprochen haben, den Mitarbeiter nicht beschäftigen oder die angebotene Arbeit nicht annehmen), Anwalts- und Gerichtskosten. Eine Abfindung ist oft der kalkulierbare Ausweg.
Als grobe Orientierung hat sich in der Praxis eine Faustformel etabliert: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Sozialplan: Wenn der Betriebsrat verhandelt
Der Betriebsrat ist bei einer Kündigung nicht nur eine formale Instanz, sondern eine wichtige Schutzstelle für Beschäftigte. In Unternehmen mit Betriebsrat darf eine Kündigung erst ausgesprochen werden, nachdem dieser angehört wurde. Das ist kein bürokratischer Zwischenschritt, sondern ein verbindlicher Kontrollmechanismus.
Für Arbeitnehmer:innen ist der Betriebsrat meist die erste Anlaufstelle. Er prüft die vom Arbeitgeber genannten Gründe sorgfältig, kontrolliert, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, und hinterfragt, ob es möglicherweise eine andere Lösung gegeben hätte, etwa eine Versetzung oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen.
Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen, sich nicht äußern oder widersprechen. Ein Widerspruch verhindert die Kündigung zwar nicht automatisch, kann aber im Streitfall die rechtliche Position der betroffenen Person stärken. Zudem unterstützt der Betriebsrat häufig bei Gesprächen und berät zu den nächsten Schritten.
Bei größeren Entlassungswellen gewinnt seine Rolle zusätzlich an Bedeutung. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan zu verhandeln, um finanzielle Nachteile für die Beschäftigten abzufedern.
Sozialpläne enthalten oft verbindliche Abfindungsregelungen. Üblich sind 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, abhängig von Alter, Betriebszugehörigkeit und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens. Der entscheidende Unterschied zur individuellen Verhandlung besteht darin, dass diese Ansprüche einklagbar sind.
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Verhandlungssache: Warum Prozessrisiko Geld wert ist
In den meisten Fällen ist die Abfindung das Ergebnis von Verhandlungen. Die zentrale Frage lautet: Wie hoch ist das Risiko, dass die Kündigung vor Gericht scheitert?
Angriffsflächen sind unter anderem:
- Formfehler (Unterschrift, Frist, Schriftform)
- Fehlerhafte Sozialauswahl
- Mangelhafte Betriebsratsanhörung
- Missachtung von Sonderkündigungsschutz
Je angreifbarer die Kündigung, desto höher die Zahlungsbereitschaft des Arbeitgebers.
Aufhebungsvertrag: Flexibel, aber riskant
Achtung, Steuer! Was von der Abfindung übrig bleibt
Abfindungen sind grundsätzlich voll steuerpflichtig, aber in der Regel sozialabgabenfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Zahlung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird und nicht als verstecktes Arbeitsentgelt.
Um die Steuerprogression abzumildern, kann die sogenannte Fünftelregelung greifen. Dabei wird die einmalige Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Das kann den Steuersatz senken, insbesondere wenn die Zahlung in einem Jahr mit sonst geringeren Einkünften zufließt. Es handelt sich jedoch nicht um eine Steuerbefreiung, sondern um eine Milderung des Progressionseffekts.
Seit 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug an. Die Steuerermäßigung muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten wird und die Entlastung erst im Rahmen der Veranlagung erfolgt.
Auch der Auszahlungszeitpunkt spielt eine Rolle. Wird die Abfindung in ein Jahr mit geringeren sonstigen Einkünften gelegt, kann das steuerlich günstiger sein. Zusätzlich können freiwillige Beiträge zur Altersvorsorge oder andere abzugsfähige Ausgaben die steuerliche Belastung beeinflussen.
So wichtig ist die Drei-Wochen-Frist
Wer eine Kündigung erhält, hat nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Die Drei-Wochen-Frist ist deshalb entscheidend für die eigene Verhandlungsposition. Eine Klage bedeutet nicht automatisch, dass man um jeden Preis an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich, häufig verbunden mit einer Abfindung. Die Klage dient daher oft als Grundlage für Verhandlungen.
Wichtig ist außerdem: Die Frist läuft unabhängig davon, ob bereits Gespräche mit dem Arbeitgeber stattfinden. Auch Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung oder ein Abfindungsangebot verlängern sie nicht automatisch. Wer seine Rechte wahren will, sollte die Drei-Wochen-Frist daher unbedingt einhalten.
Nur in Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, etwa wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen.
Wichtig für den nächsten Job!
10 Tipps für eine möglichst hohe Abfindung
1. Ruhe bewahren und sachlich bleiben
Emotionale Reaktionen helfen in Verhandlungen selten weiter. Wer ruhig und strukturiert vorgeht, verbessert seine Ausgangsposition deutlich.
2. Die Drei-Wochen-Frist ernst nehmen
Prüfe die Kündigung umgehend und reiche gegebenenfalls fristgerecht Kündigungsschutzklage ein. Ohne Klage fehlt häufig der wichtigste Verhandlungshebel.
3. Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten
Ein spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und strategisch verhandeln. Die Kosten werden oft von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.
4. Alle relevanten Unterlagen sammeln
Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Abmahnungen, Zielvereinbarungen und relevante E-Mails können entscheidend sein. Eine gute Dokumentation stärkt die eigene Position.
5. § 1a KSchG prüfen
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbieten. Das schafft Planungssicherheit, schließt aber eine Klage aus.
6. Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag sorgfältig prüfen
Solche Vereinbarungen sollten nie vorschnell unterschrieben werden. Neben der Abfindung spielen auch Resturlaub, Zeugnis und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld eine Rolle.
7. Annahmeverzugslohn im Blick behalten
Verliert der Arbeitgeber vor Gericht, kann er zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet sein. Dieses finanzielle Risiko erhöht häufig die Vergleichsbereitschaft.
8. Realistisch kalkulieren
Als grober Richtwert gelten 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Abweichungen sind möglich, etwa bei langer Betriebszugehörigkeit oder schwacher Rechtslage des Arbeitgebers.
9. Eine Sprinterklausel prüfen
Eine sogenannte Sprinterklausel erlaubt es, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist zu beenden, wenn sich schneller eine neue Stelle findet. Für den früheren Austritt erhält die gekündigte Person häufig eine zusätzliche Zahlung oder darf einen Teil der eingesparten Gehälter als Abfindung behalten. Das kann finanziell attraktiv sein, wenn zeitnah eine Anschlussbeschäftigung möglich ist.
10. Nichts ohne Beratung unterschreiben
Abfindungsangebote wirken oft attraktiv, enthalten aber nicht selten nachteilige Klauseln. Eine fachliche Prüfung vor der Unterschrift schützt vor langfristigen Fehlern.









