Frau hat einen Paketbandabroller in der Hand und klebt ein Paket zu.
Ketut Subiyanto / Pexels

Anders überlegt? Das ist der neue Widerrufsbutton beim Online-Shopping

Der Bundesrat hat zugestimmt: Jetzt kommt der Widerrufsbutton! Für alle, die auch mal unüberlegt eine Bestellung in einem Onlineshop auslösen und es hinterher bereuen.

In einem schwachen Moment kann es passieren: Wir sind überzeugt davon, ein neues Sommerkleid würde unser Leben besser machen. Doch kurze Zeit später kommt die Erkenntnis, dass das Kleid nicht hilft, sondern lediglich unser Budget schmälert. Jetzt heißt es abwarten, Paket empfangen, Retoure anlegen und im ungünstigsten Fall Versandgebühren bezahlen. Das Ganze belastet natürlich auch die Umwelt, denn Verpackung und Versand verursachen zusätzliche Emissionen und Müll. 

Wer schon einmal versucht hat, ein Abo oder einen Online-Vertrag zu widerrufen, weiß: Während der Kauf mit einem Klick erledigt ist, verlangt der Rückzug oft Geduld, Recherche und einen funktionierenden Drucker.

Neu ab Juni: Widerrufsbutton vereinfacht Vertragsausstieg

Genau hier setzt der neue Widerrufsbutton an. Ab 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die Online-Verträge mit Verbraucher:innen schließen, eine klar erkennbare und leicht zugängliche digitale Möglichkeit bereitstellen, mit der sich ein Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen lässt. Kein Umweg über Service-Hotlines, kein verstecktes Kontaktformular, keine Suche im Kleingedruckten.

Inzwischen hat sich dafür der Begriff „Widerrufsbutton“ etabliert, auch wenn das Gesetz sachlicher von einer „Widerrufsfunktion“ spricht. Gemeint ist eine zusätzliche digitale Option, über die Verbraucher:innen ihren Widerruf erklären können. Die bisherigen Wege, etwa per E-Mail oder Brief, bleiben bestehen. Der Button ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht.

Rechtlich bleibt das Widerrufsrecht selbst unverändert. Bei sogenannten Fernabsatzverträgen beträgt die Frist in der Regel 14 Tage. Neu ist, dass die Ausübung dieses Rechts technisch vereinfacht wird. Wer digital abschließt, soll auch digital wieder aussteigen können. Die Regelung geht auf europäische Vorgaben zurück und wird in Deutschland verbindlich umgesetzt.

Das betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern alle Anbieter, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht greift: Mode- und Elektronikhändler, Streaming-Dienste, Fitnessverträge mit Online-Abschluss, digitale Mitgliedschaften oder Coaching-Angebote. Der Button muss gut sichtbar, eindeutig bezeichnet und funktionstüchtig sein. Ein versteckter Link im Footer genügt nicht.

Ziel der europäischen Regelung ist es, den Ausstieg so einfach zu machen wie den Einstieg. Wer einen Vertrag online mit wenigen Klicks abschließt, soll ihn innerhalb der gesetzlichen Frist ebenso unkompliziert widerrufen können.

Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, eine europaweit funktionierende und leicht zugängliche elektronische Widerrufsmöglichkeit einzuführen. Der Verbraucherschutz soll damit nicht erweitert, sondern praktisch durchsetzbarer werden.

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Wer muss den Widerrufsbutton integrieren?

Alle Unternehmen in der EU, die:

  • Online-Verträge mit Verbraucher:innen schließen
  • bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht
  • Das betrifft unter anderem:
  • Online-Shops
  • digitale Abo-Modelle
  • Streaming-Dienste
  • Online-Coachings
  • Mitgliedschaften
  • Fitnessverträge, wenn sie online abgeschlossen werden

Nicht erfasst sind Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht, etwa individuell angefertigte Produkte oder vollständig erbrachte Dienstleistungen, wenn der Widerruf ausgeschlossen wurde.

Der Button muss:

  • klar bezeichnet
  • leicht auffindbar
  • unmittelbar erreichbar
  • und technisch funktionstüchtig sein

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